§ 7 SPersVG - Leiter der Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Abteilung, vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.