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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 31 BGleiG - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Amtliche Abkürzung
BGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.