§ 28 HmbRiG - Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Richtervertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.die Richterräte,
- 2.die Präsidialräte.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen führen ihr Amt unentgeltlich. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(3) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen dann nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.