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§ 36 LWG - Wahrung des Wahlgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Wahlordnung. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.