Versionsverlauf

§ 1 GenTVfV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
Amtliche Abkürzung
GenTVfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-60-1-6

Diese Verordnung regelt Einzelheiten des Verfahrens

  1. 1.

    zur Entscheidung über die Erteilung einer Anlagengenehmigung für

    1. a)

      die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 oder zu gewerblichen Zwecken in den Sicherheitsstufen 1, 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, einschließlich der Durchführung bestimmter gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;

    2. b)

      die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage zu Forschungszwecken der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 oder zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufen 1, 2, 3 oder 4 nach § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;

    3. c)

      die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu Forschungszwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 9 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;

    4. d)

      die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 10 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes;

  2. 2.

    zur Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für

    1. a)

      die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;

    2. b)

      die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes;

    3. c)

      das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes;

    4. d)

      das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes;

  3. 3.

    zur Anmeldung

    1. a)

      der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken in der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;

    2. b)

      der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage zu Forschungszwecken der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;

    3. c)

      der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach § 9 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;

    4. d)

      der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes.