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  • ab 24.06.2016 (aktuelle Fassung)

§ 28c LNatSchG - Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

Das Anlocken sowie das Füttern von Wölfen ist, außer in Tiergehegen und im Falle des § 45 Absatz 5 BNatSchG, verboten.