§ 28c LNatSchG - Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
Das Anlocken sowie das Füttern von Wölfen ist, außer in Tiergehegen und im Falle des § 45 Absatz 5 BNatSchG, verboten.