§ 269 SGB V - Ausgleichsfähige Leistungsaufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Leistungsaufwendungen im Sinne des § 268 Abs. 1 sind Aufwendungen für
- 1.
- 2.Krankenbehandlung nach den §§ 27a bis 33 und 37 bis 39 und 42 einschließlich der für diese Leistungen in Härtefällen nach den §§ 61 und 62 von den Krankenkassen zu übernehmenden Aufwendungen,
- 3.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57,
- 4.Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den §§ 195 bis 200 und 200b der Reichsversicherungsordnung,
- 5.Fahrkosten nach den §§ 60 bis 62, soweit sie von den Krankenkassen zu tragen sind,
- 6.
2Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen nach den §§ 65 bis 67 sowie für Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, bleiben außer Betracht; die Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung durchgeführt werden (Anschlußheilbehandlung), sind ausgleichsfähig. 3Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für Kassenärzte und -zahnärzte.
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 sind ausgleichsfähig, soweit sie nicht von der Krankenkasse als Eigenanteil zu tragen sind. 2Jede Krankenkasse hat mindestens 5 vom Hundert, höchstens 30 vom Hundert der Leistungsaufwendungen selbst zu tragen. 3Das Nähere über die Ermittlung des als Eigenanteil zu tragenden Vomhundertsatzes der Leistungsaufwendungen regelt die Verordnung nach § 273. 4Hierbei ist der Anteil der Rentner an den Mitgliedern einer Krankenkasse im Vergleich zum Anteil der Rentner an den Mitgliedern aller am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Krankenkassen so zu berücksichtigen, daß mit steigendem Rentneranteil der Krankenkasse der Vomhundertsatz sinkt. 5Die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 sowie die in § 245 Abs. 2 genannten Personen bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Das Bundesversicherungsamt stellt den Rentneranteil nach Absatz 2 im Rahmen der Feststellung des Finanzierungsanteils nach § 272 fest.