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  • ab 28.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 10 BauPAVO NRW - Allgemeine Pflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BauPAVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. 1.

    im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,

  2. 2.

    die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

  3. 3.

    der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,

  4. 4.

    regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt oder die Bauart anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,

  5. 5.

    ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,

  6. 6.

    Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

  7. 7.

    Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,

  8. 8.

    die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und

  9. 9.

    einen Wechsel in der Leitung der Stelle oder der Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.