§ 79 LDG M-V - Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts Anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 14 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Verwaltungsgericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 53 bis 59, 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter und der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Bei Anwendung der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles sich ergebende Betrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen.