§ 60 RundfG M-V - Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Die Landesanstalt erhält 80 Prozent des Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bemisst. Sie verwendet ihren Anteil
- 1.
für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
- 2.
für die Durchführung Offener Kanäle,
- 3.
im Rahmen der Erforderlichkeit bis zum 31. Dezember 2010 für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
- 4.
für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz,
- 5.
für Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien.
(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 Prozent des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages zu. Er verwendet 15 Prozent zum Einsatz rundfunkgerechter Musikdarbietungen in Mecklenburg-Vorpommern und für Orchester aus Mecklenburg-Vorpommern, 5 Prozent zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen von Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Mittel, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, fließen dem Norddeutschen Rundfunk zu. Die Landesanstalt führt sie innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses an den Norddeutschen Rundfunk ab. Der Norddeutsche Rundfunk verwendet sie zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen der Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Entscheidungen über den Einsatz der Fördermittel werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Der Beirat besteht aus zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Landes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landesrundfunkrates und des Medienausschusses. § 52 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die weiteren Einzelheiten werden in Förderrichtlinien des Beirates festgelegt.