§ 60 RundfG M-V - Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Die Landesanstalt erhält 80 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August bis 11. September 1996 (GVOBl. M-V S. 672, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 20. und 21. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 366), bemisst. Sie verwendet ihren Anteil
- 1.für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
- 2.für die Durchführung Offener Kanäle,
- 3.im Rahmen der Erforderlichkeit bis zum 31. Dezember 2010 für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
- 4.für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages zu. Er verwendet 15 vom Hundert zum Einsatz rundfunkgerechter Musikdarbietungen in Mecklenburg-Vorpommern und für Orchester aus Mecklenburg-Vorpommern, 5 vom Hundert zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen von Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Mittel, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, fließen dem Norddeutschen Rundfunk zu. Die Landesanstalt führt sie innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses an den Norddeutschen Rundfunk ab. Der Norddeutsche Rundfunk verwendet sie zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen der Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Entscheidungen über den Einsatz der Fördermittel werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Der Beirat besteht aus einem/einer Vertreter(in) des Landes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einem/einer Vertreter(in) des Landesmusikrates, des Rektors oder der Rektorin der Hochschule für Musik und Theater Rostock, des Landesrundfunkrates, des Landesrundfunkausschusses und des Mecklenburg-Vorpommern Film e.V. Die weiteren Einzelheiten werden in Förderrichtlinien des Beirates festgelegt.