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§ 3 VolksAbstG - Entscheidung über den Zulassungsantrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn

  1. 1.
    der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das der Gesetzgebung des Landes nicht unterliegt,
  2. 2.
    der Gesetzentwurf ein finanzwirksames Gesetz, insbesondere ein Gesetz über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, betrifft,
  3. 3.
    innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist,
  4. 4.
    die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 nicht erfüllt sind.

(2) Die Landesregierung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Zulassung des Volksbegehrens. Die Entscheidung ist dem Vertrauensmann und dem Landtag zuzustellen sowie im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.