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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 43b SchulG - Ruhen der Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch Verhalten in der Schule, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder auf dem Schulweg Leben, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen gefährdet oder bedroht oder andere Personen dazu anstiftet und sich von diesem Verhalten weder durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Sinne der §§ 62 und 63 noch durch sonstige mildere Maßnahmen abhalten lässt, können die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht nach § 43a stellen mit dem Ziel, die Gefährdung oder Bedrohung oder Anstiftung dazu zu beenden und Zeit für unterstützende Maßnahmen zu finden. Wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht nicht gestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz und auf Grund einer Stellungnahme des zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen anordnen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungsberechtigten sind zuvor zu hören. Von der Schülerin oder dem Schüler oder den Erziehungsberechtigten im Rahmen der Anhörung vorgelegte ärztliche oder therapeutische Auskünfte, Atteste oder Gutachten werden von der Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde hat eine Anordnung nach Satz 2 zu überprüfen, sobald eine Änderung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, spätestens nach drei Monaten; für die Dauer der Anordnung findet spätestens jeweils nach sechs Monaten eine Überprüfung derselben statt. Spätestens nach zwölf Monaten eines vollständigen Ruhens der Schulpflicht und eines Ausschlusses vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen muss die Fortsetzung der Beschulung erprobt werden, wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die Schulaufsichtsbehörde plant und koordiniert im Zusammenwirken mit der Schule, dem zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum und, soweit im Einzelfall erforderlich, weiteren Behörden, Einrichtungen und Diensten die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Schule. Sie bezieht dabei die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und die Erziehungsberechtigten ein. Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Für Jugendliche ruht die Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 insbesondere für die Dauer des Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Freiwilligendienste. Die Schulpflicht kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Das Ruhen der Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zum Ruhen der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Ruhensgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.