§ 32b BbgMeldeG - Auskunftssperren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Macht der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte, ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre nach Absatz 1 eingetragen ist, hat die Meldebehörde zu prüfen, ob dem Betroffenen aus dieser Auskunft eine der in Absatz 1 genannten Gefahren erwachsen könnte. Die Meldebehörde darf die Auskunft gegen den Willen des Betroffenen dann erteilen, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr durch die Erteilung der Auskunft gegeben sind. Hierzu ist der Betroffene von der Meldebehörde anzuhören.
(3) Die Auskunftssperren nach Absatz 1 endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Die Meldebehörde kann auf Antrag die Frist um jeweils weitere zwei Jahre verlängern, wenn der Betroffene erneut glaubhaft macht, dass die in Absatz 1 genannten Gründe weiter bestehen. Hierauf ist der Betroffene bei Eintragung der Auskunftssperre hinzuweisen.
(4) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig, soweit in den Fällen der
- 1.Annahme als Kind oder der Änderung des Vornamens aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
- 2.Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
(5) Die Meldebehörde hat die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden über Auskunftssperren nach den Absätzen 1 und 4 unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.