Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz - TSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Amtliche Abkürzung
TSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-6

Vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Änderung der Vornamen
Voraussetzungen1
Zuständigkeit2
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte3
Gerichtliches Verfahren4
Offenbarungsverbot5
Aufhebung auf Antrag6
Unwirksamkeit7
Zweiter Abschnitt
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
Voraussetzungen8
Gerichtliches Verfahren9
Wirkungen der Entscheidung10
Eltern-Kind-Verhältnis11
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen12
Dritter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
Änderung des Rechtspflegergesetzes13
Änderung der Kostenordnung14
Änderung des Personenstandsgesetzes15
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift16
Berlin-Klausel17
In-Kraft-Treten18

Nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner weiterhin maßgebend. Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206)