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§ 11 MitbestG - Errechnung der Zahl der Wahlmänner

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Amtliche Abkürzung
MitbestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-8

(1) 1In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Wahlmann. 2Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe mehr als

  1. 1.
    30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Wahlmänner auf die Hälfte; diese Wahlmänner erhalten je zwei Stimmen;
  2. 2.
    90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Wahlmänner auf ein Drittel; diese Wahlmänner erhalten je drei Stimmen;
  3. 3.
    150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Wahlmänner auf ein Viertel; diese Wahlmänner erhalten je vier Stimmen.

3Bei der Errechnung der Zahl der Wahlmänner werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

(2) 1Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter den Wahlmännern in jedem Betrieb entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. 2Unter den Wahlmännern der Angestellten müssen die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. 3Sind in einem Betrieb mindestens neun Wahlmänner zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten mindestens je ein Wahlmann; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. 4Soweit auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 3 Wahlmänner entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Wahlmänner des Betriebs entsprechend.

(3) 1Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein Wahlmann entfällt, gelten diese für die Wahl der Wahlmänner als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens. 2Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten des Betriebs der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Wahlmann entfällt, gelten diese für die Wahl der Wahlmänner als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens.

(4) Entfällt auf einen Betrieb kein Wahlmann, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Eigenschaft eines Wahlmannes als Wahlmann der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlmann der Angestellten seine Eigenschaft als in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder leitender Angestellter wechselt.