Versionsverlauf


  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 42 RettDG LSA - Nachträgliche Vereinbarung

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Amtliche Abkürzung
RettDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2154.9

(1) Kommt nach dem 31. August eines jeden Jahres eine Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode zwischen Leistungserbringer und Kostenträger zustande, erfolgt ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung die Abrechnung ausschließlich danach.

(2) Für die Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 entsprechend. Der Auftrag zur Bekanntmachung kann durch einen Kostenträger oder Leistungserbringer erfolgen. Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Auftrages beim Träger des Rettungsdienstes oder im Luftrettungsdienst beim Landesverwaltungsamt zu erfolgen.

(3) Eine rückwirkende Anpassung der Nutzungsentgelte erfolgt nicht.