§ 79 BerlHG - Ärztlicher Direktor/Ärztliche Direktorin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die hauptamtlichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen des Klinikums wählen für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte den Ärztlichen Direktor oder die Ärztliche Direktorin und seinen oder ihren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht zugleich Dekan oder Dekanin oder Prodekan oder Prodekanin sein.
(2) Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin und sein oder ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung bestellt.
(3) Dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin obliegen die in § 43 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben.
(4) Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin ist Mitglied des Fachbereichsrats mit beratender Stimme.