§ 70 SchG - Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung, insbesondere über
- 1.Aufgaben der Klassenschülerversammlung und der Schülervertreter sowie Wahl der Schülervertreter; dabei können den Verhältnissen der Berufsschulklassen entsprechende besondere Vorschriften über Tagessprecher, welche die Klassensprecher aus ihrer Mitte wählen, sowie die Aufgaben dieser Schülervertreter erlassen werden;
- 2.Erlass und Inhalt der SMV-Satzung;
- 3.Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Verbindungslehrer;
- 4.die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung des Landesschülerbeirats sowie die Voraussetzungen, unter denen gewählte Vertreter der Schüler von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder sein können;
- 5.Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Arbeitskreise der Schüler gemäß § 69 Abs. 4;
- 6.die Schülermitverantwortung in Bezug auf die organisatorischen Einheiten, die an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht mehr im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Schülervertreter in diesen Klassenstufen.
(2) Die Schüler der Sonderschulen verwirklichen die Schülermitverantwortung soweit es ihre Eigenart und das Bildungsziel der Schule zulassen. Das Kultusministerium kann das Nähere, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, regeln.