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§ 298 SGB V - Übermittlung versichertenbeziehbarer Daten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbeziehbare Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.