§ 96 KWG - Öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Soweit bei einer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eine durch dieses Gesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmte Frist nicht eingehalten werden kann, ist die öffentliche Bekanntmachung in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung zulässig.
(2) Der Inhalt der nach diesem Gesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 45 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Amtszeit zu löschen.