§ 47 LWO - Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperrter Wohnstätten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet der Gemeindewahlleiter an, dass ein beweglicher Wahlvorstand (§ 6) die Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt. Er bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und erteilt den wahlberechtigten Bewohnern Wahlscheine.
(2) § 44 Abs. 3 und § 43 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.