§ 244 SGB V - Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen wird der Beitrag für

  1. 1.
    Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
  2. 2.
    Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel

des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit.