§ 4 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Die Zahl der Kammern und der Senate wird vom zuständigen Ministerium im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel bestimmt.
(2) Es kann auch den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken (§ 10 Abs. 3 SGG).