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§ 4 AGSGG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Zahl der Kammern und der Senate wird vom zuständigen Ministerium im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel bestimmt.

(2) Es kann auch den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken (§ 10 Abs. 3 SGG).