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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 30 HG 2012 - Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2012,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1)Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen

Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, der Lotterie KENO, der Zusatzlotterie "Spiel 77" und aus Sportwetten (Oddset-Wetten und Lotterie TOTO) werden für Zwecke im Sinne von § 10 Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) zweckgebunden verausgabt.

(2)Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

(3)Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.

(4)Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.