Versionsverlauf

§ 36 PersVG LSA - Beratung und Abstimmung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer oder zweier Gruppen betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppen stimmberechtigt. Dies gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.