§ 36 PersVG LSA - Beratung und Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer oder zweier Gruppen betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppen stimmberechtigt. Dies gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.