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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 161 StVollzG - Hausordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

(1) 1Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

  1. 1.
    die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. 2.
    die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. 3.
    die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.