§ 1875 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1875 Abs. 2: I.d.F.d. I. Teils Art. 4 Nr. 2 G v. 05.03.1953 I 33

(1) Ein Mitglied des Familienrats, das ohne genügende Entschuldigung der Einberufung nicht Folge leistet oder die rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung unterläßt oder sich der Teilnahme an der Beschlußfassung enthält, ist von dem Vorsitzenden in die dadurch verursachten Kosten zu verurteilen.

(2) Der Vorsitzende kann gegen das Mitglied eine Ordnungsstrafe verhängen.

(3) Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so sind die getroffenen Verfügungen aufzuheben.