§ 1875 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1875 Abs. 2: I.d.F.d. I. Teils Art. 4 Nr. 2 G v. 05.03.1953 I 33
(1) Ein Mitglied des Familienrats, das ohne genügende Entschuldigung der Einberufung nicht Folge leistet oder die rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung unterläßt oder sich der Teilnahme an der Beschlußfassung enthält, ist von dem Vorsitzenden in die dadurch verursachten Kosten zu verurteilen.
(2) Der Vorsitzende kann gegen das Mitglied eine Ordnungsstrafe verhängen.
(3) Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so sind die getroffenen Verfügungen aufzuheben.