§ 8a AZG - Landesverwaltungsamt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
- Amtliche Abkürzung
- AZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2001-1
(1) Das Landesverwaltungsamt ist eine der Senatsverwaltung für Inneres nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm von der Senatsverwaltung für Inneres und mit deren Zustimmung von der zuständigen Senatsverwaltung oder von den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen werden. Personalangelegenheiten können von den Dienstbehörden mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde übertragen werden. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.
(2) Die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden ermächtigt, Teile ihrer Verwaltungsaufgaben dem Landesverwaltungsamt zu übertragen.
(3) Das Landesverwaltungsamt kann auch für Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres.
(4) Das Landesverwaltungsamt erledigt ferner Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(5) Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die Senatsverwaltung für Inneres unbeschadet des § 3 des Landesbeamtengesetzes die Fachaufsicht entsprechend § 8 Abs. 1 und 2. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.