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  • ab 05.07.1998 (aktuelle Fassung)

§ 7 AZG - Durchführung der Bezirksaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Amtliche Abkürzung
AZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2001-1

(1) Die Bezirksverwaltungen sind in der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.

(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Bezirksverwaltungen erforderlichenfalls Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern.