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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZZV SS 2020

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2020,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 2 der Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 2) vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24 und 25 der Studienplatzvergabevergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Studienplatzvergabevergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.