§ 4 SpkG - Satzung, Siegel
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkassen durch Satzung zu regeln.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erlässt die Vertretung der Träger.
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassenzweckverbände. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen der Träger, eines Mitglieds der Träger oder das kleine Landessiegel verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.