§ 2 BBHZVO - Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- BBHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Zugang zum Studium hat, wer
- 1.
einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53, 53e oder 54 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach §§ 42, 42e oder 42f Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung bestehen,
- 3.
einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite kmk.org veröffentlicht ist,
- 4.
einen Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe oder
- 5.
einen Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung
erlangt hat (Aufstiegsfortbildung).
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Abschluss der in Absatz 1 genannten Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.