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§ 144 NSchG - Schulische Voraussetzungen der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes maßgebend.

(2) Dass die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule von den Anforderungen abweicht, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist.

(3) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden.

(4) Schulen in freier Trägerschaft können den 5. und 6. Schuljahrgang führen.

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    Höchstzahlen für die Schülerinnen und Schüler in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen,
  2. 2.
    Höchstzahlen für die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Lehrkräfte,
  3. 3.
    Mindestanforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte für die an der Schule vorhandenen Unterrichtsfächer,
  4. 4.
    Mindestanforderungen an die Unterrichtseinrichtungen

zu bestimmen. Dabei dürfen jedoch keine strengeren Anforderungen als im öffentlichen Schulwesen gestellt werden.