§ 30 KWG LSA - Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und des Landrates sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen; sie können nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Das Ende der Einreichungsfrist darf von der Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Die Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag.
(2) Die Vertretung beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 17. Tag, für die Stichwahl spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Sie darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister beziehungsweise vom Landrat spätestens am 15. Tag, für die Stichwahl spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag in alphabetischer Reihenfolge des Namens und des Vornamens öffentlich bekannt zu machen.