§ 37 BezVerwG - Organisation der Bezirksverwaltung; Geschäftsverteilung des Bezirksamts
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Organisation der Bezirksverwaltung in fünf Abteilungen ist Aufgabe des Bezirksamtes. Sie soll sich an der Organisationsstruktur der Hauptverwaltung orientieren.
(2) In der Verteilung der Geschäftsbereiche (§ 38 Abs. 1) unter seine Mitglieder ist das Bezirksamt nicht gebunden.