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§ 12 APOGV - Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Der praktischen Ausbildung ist der vom Staatsministerium der Justiz genehmigte Rahmenstoffplan zu Grunde zu legen.

(2) Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die dem Ausbildungsleiter, den Ausbildenden und den Bewerbern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Bewerber vertraut machen sollen.