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§ 19 SVerfSchGÜbermittlungsverbote

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften der §§ 15 bis 18 unterbleibt, wenn

  1. 1.
    für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information, insbesondere aus der engeren Persönlichkeitssphäre von Betroffenen, und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
  2. 2.
    überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  3. 3.
    besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschuften beruhen, bleibt unberührt.

(2) Personenbezogene Informationen über das Verhalten Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.