§ 67 ThürKO - Veräußerung von Vermögen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung sozialer Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus und der Gewerbeansiedlung. Ausnahmen sind ferner zulässig, wenn:

  1. 1.

    die Veräußerung der Bildung privaten Eigentums an Grundstücken in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung dient und

  2. 2.

    der Erwerb im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) angebahnt und

  3. 3.

    der Kaufvertrag bis zum 30. September 1994

    1. a)

      abgeschlossen oder

    2. b)

      wegen eines noch nicht bestandskräftig beschiedenen Rückübertragungsantrags oder einer noch nicht durch geführten Grundstücksvermessung nicht abgeschlossen

    wurde.

Das Nähere zu den Voraussetzungen der Ausnahmen nach den Sätzen 4 und 5, insbesondere zur Sicherung des Veräußerungszwecks nach Satz 4 und zur Veräußerung übergroßer Grundstücke im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nach Satz 5, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung gemeindlicher Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.

(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie

  1. 1.
    Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußert,
  2. 2.
    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkauft oder tauscht,
  3. 3.
    wirtschaftliche Unternehmen oder Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen veräußert,
  4. 4.
    über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will.

(4) Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht nach Absatz 3 freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.

(5) Das Verschenken und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig. Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.

(6) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.