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§ 69 ThürKO - Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Landesverwaltungsamts, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Das Landesverwaltungsamt hat in der Zulassungsverfügung die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozessordnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.

(3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.