Art. 4 VwZVG - Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
(1) Die Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ist bewirkt, sobald das Schriftstück dem Empfänger zugeht. Das Schriftstück gilt regelmäßig mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Fällt der dritte Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt die Zustellung regelmäßig als am darauffolgenden Werktag bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2) In den Akten ist zu vermerken, an welchem Tage der Brief zur Post gegeben ist.