§ 4 EU VOB/A - Vertragsarten (1)
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in der Ausgabe 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist per Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 (AZ: BW I 7 - 70421) verbindlich zum 1. März 2019 eingeführt worden. Zur Inkraftsetzung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A enthält der Erlass des BMI folgenden Hinweis: "Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die - überwiegend redaktionell - überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen."
(1) Bauaufträge sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:
- 1.
in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom öffentlichen Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),
- 2.
in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).
(2) Abweichend von Absatz 1 können Bauaufträge geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).
(3) Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, dass der Bieter die Preise, die er für seine Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat.
(4) Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom öffentlichen Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewandt werden.