Art. 92 HessFGG - Erteilung von Ausfertigungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
Sind für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit andere Stellen als Amtsgericht und Notar zuständig (Artikel 38), so verbleibt die Urschrift bei der beurkundenden Stelle; Ausfertigungen erteilt diese.