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Art. 92 HessFGG - Erteilung von Ausfertigungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
HessFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Sind für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit andere Stellen als Amtsgericht und Notar zuständig (Artikel 38), so verbleibt die Urschrift bei der beurkundenden Stelle; Ausfertigungen erteilt diese.