§ 14 JAPG - Prüfer, Prüfungskommission
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestellt die Prüfer und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung auf unbestimmte Zeit. Wer das Hauptamt beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis gefallen ist, noch für die Dauer von fünf Jahren prüfen. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen Hochschullehrer und Praktiker in gleich großer Anzahl herangezogen werden.
(2) Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern, von denen mindestens einer Hochschullehrer sein muss.
(4) Die Prüfungskommissionen entscheiden auf Grund mündlicher Beratung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.