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§ 14 HWBG - Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag vom Hessischen Kultusministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen als förderungsberechtigt anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

  1. 1.

    Sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen,

  2. 2.

    ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen hessischen Regierungsbezirken vertreten,

  3. 3.

    das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 9 Abs. 2 ab,

  4. 4.

    ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 9 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2.800 Stunden jährlich erbracht,

  5. 5.

    sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4,

  6. 6.

    sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Lande offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel.

(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform; sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden.

(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 9 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.

(4) 1Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. 2§ 15 bleibt unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)