§ 29 ThürWaldGBeihilfen bei Waldbrandschäden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Bei Waldbrandschäden und Körperschafts- und Privatwald erhält der Geschädigte 75 vom Hundert des entstandenen Schadens als Beihilfe durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist oder der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf höherer Gewalt beruht.
(2) Der Schaden bemisst sich nach den Kosten für Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderung von Nutzholz und Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung.
(3) Die Beihilfe wird versagt oder gekürzt, wenn der Geschädigte gleichzeitig Schädiger war oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu verringern.
(4) Die Zahlung der Beihilfe ist von der Auflage zur Wiederaufforstung abhängig zu machen. Zahlt der Schädiger Schadenersatz, so ist die bereits gezahlte Beihilfe in entsprechender Höhe zurückzuzahlen.
(5) Über die Beihilfe entscheidet die obere Forstbehörde.