Art. 45 BayHSchG - Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WFK
(1) 1Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung wird der fachgebundene Zugang zur Fachhochschule für die der Meisterprüfung fachlich entsprechenden Studiengänge eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Fachhochschule absolviert haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Absolventen und Absolventinnen der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien.
(2) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.