Art. 47 BayHSchG - Befristete, bedingte Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WK
(1) 1Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. 2Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, gilt die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs. 3Die näheren Vorschriften werden durch Rechtsverordnung getroffen.
(2) Im Fall eines Probestudiums nach Art. 45 Abs. 2 endet die Immatrikulation der Studierenden mit Ablauf des Semesters, in dem das Probestudium endgültig nicht bestanden wurde (bedingte Immatrikulation).
(3) 1Die Hochschulen können im Sommersemester 2011 insbesondere für die Abiturienten und Abiturientinnen des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums, die im Jahr 2011 das Abitur ablegen, ein spezielles Studienangebot erstellen. 2Die Immatrikulation gilt nur für das Sommersemester 2011. 3Das Semester im Rahmen des speziellen Studienangebots gilt nicht als Fach- und Hochschulsemester.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).