§ 27 POG - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 und 5 erforderlich ist. Eine Bildaufzeichnung ist in öffentlich zugänglichen Räumen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall
- 1.zur Abwehr einer Gefahr,
- 2.zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen,
- 3.zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr oder
- 4.zur Wahrnehmung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
erforderlich ist. Die Polizei kann in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auch Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung sonst erschwert oder gefährdet würde.
(2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten von Teilnehmern durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, insbesondere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die offene Datenerhebung Straftaten nicht verhindert, sondern lediglich an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder auf andere Weise begangen werden.
(3) Die Polizei kann an den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orten und in den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Objekten sowie in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden.
(4) Die Polizei kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint.
(5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden
- 1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
- 2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
- 3.
im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
(6) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung, die durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden soll, soll in geeigneter Weise hingewiesen werden, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(7) Die örtliche Ordnungsbehörde hat eine Datenerhebung nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung der Landesordnungsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuzeigen. Für die Polizei besteht eine entsprechende Anzeigepflicht gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei einer Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3.