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Art. 16 BaySchFG - Lehrpersonalzuschüsse

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Der Staat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). Der Zuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt. Wird eine Schule errichtet oder aufgelöst, so wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt.

(2) Als kommunale Schulen im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Schulen, die in privater Rechtsform geführt werden, wenn eine oder mehrere Gebietskörperschaften allein oder zusammen an dem privaten Schulträger mehrheitlich beteiligt sind oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.